Tierschutz bei Rodeo-Veranstaltungen
der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Volker Wissing, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Horst Friedrich (Bayreuth), Ulrich Heinrich, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Gerade in den Sommermonaten werden in Deutschland vielerorts so genannte Rodeos durchgeführt. Hinter dem Begriff verbirgt sich eine Vielzahl von Veranstaltungen, bei denen von Bullenreiten, Wildpferdreiten, Kälberfangen mittels Lasso, Kälberreiten, Schafreiten, Wildschweinfangen bis Wildkuhmelken die unterschiedlichsten Disziplinen dargeboten werden. Gemeinsam ist den Veranstaltungen jedoch häufig eines: Tiere werden zur Belustigung der Zuschauer und Teilnehmer durch körperlichen Zwang und Gewaltanwendung gequält.
Insbesondere das Anlegen des sog. Flankengurts bei Pferden ist bei Rodeo-Veranstaltungen üblich. Der enge Gurt, der zu Beginn der Darbietung eng festgezogen wird, verursacht dem Pferd Schmerzen, so dass es buckelt und auskeilt, um sich von dem Zwang zu befreien. Es handelt sich beim Flankengurt nicht um ein Dressurmittel, sondern allein um eine Zwangsmaßnahme. Auch bei Rindern wird der Flankengurt angelegt, wobei hierbei erschwerend hinzukommt, dass die Harnröhre der Tiere eingequetscht wird, was für die Tiere besonders unangenehm ist. Rinder sind zudem keine Reittiere, so dass ihnen das Berittenwerden in besonderem Maße Unbehagen bereitet.
Problematisch ist weiterhin der Einsatz von Sporen, die im Verlauf des Rodeos vom Reiter unkontrolliert zum Einsatz kommen. Im Gegensatz zum Reitsport, bei dem Sporen gezielt zur Leitung des Tieres eingesetzt werden, ist dies in Situationen nicht möglich, wo das Pferd durch Flankengurt o. Ä. zum Buckeln gebracht wird.
Das Grundgesetz räumt dem Schutz der Tiere einen hohen Stellenwert ein. Der Staat und seine Bürger sind gefordert, unnötiges Leid von Tieren fernzuhalten. Tieren vermeidbares Leid zuzufügen, ist einfachgesetzlich schon durch das Tierschutzgesetz verboten. Eine Showdarstellung kann keine Rechtfertigung für Tierquälerei sein.
Das Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich, Tieren Leid zuzufügen. Gemäß § 3 Nr. 6 Tierschutzgesetz ist es verboten, Tiere zu einer Schaustellung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, wobei diese nicht erheblich sein müssen.
Zudem werden derartige „Freizeitvergnügen“ häufig von Kindern und Jugendlichen besucht. Gerade Kinder brauchen aber Vorbilder, um den respektvollen Umgang mit Tieren zu erlernen. Die Zurschaustellung von Tierquälerei zur Belustigung der Zuschauer birgt die Gefahr, ein falsches Bild vom Umgang mit unseren Mitgeschöpfen zu vermitteln, insbesondere, wenn die Kinder sogar zum Mitmachen aufgefordert werden, wie dies z. B. beim Ferkelfangen der Fall ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Rodeos werden nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr in Deutschland veranstaltet?
Wie beurteilt die Bundesregierung Rodeos unter Tierschutzaspekten, gerade auch im Hinblick auf psychisches Leiden wie Angst und Stress?
Welche besonderen Probleme sieht die Bundesregierung bei sog. Nachtoder Abend-Rodeos, bei denen eine tierschutzrechtliche Überwachung und auch die ggf. notwendige medizinische Versorgung von Mensch und Tier schon aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse besonders erschwert sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Einsatz des Flankengurts und Sporen bei Pferden und Rindern?
Wie viele Rodeos wurden im vergangenen Jahr und in diesem Jahr aufgrund von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beanstandet oder verboten?
Wie viele Tiere wurden im vergangenen Jahr und in diesem Jahr bei Rodeos verletzt oder getötet oder mussten aufgrund von Verletzungen getötet werden?
Wie viele Menschen wurden im vergangenen Jahr und in diesem Jahr bei Rodeos verletzt?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass auch Minderjährige an Rodeos teilnehmen und wie beurteilt sie die daraus resultierende besondere Gefährdung für Kinder und Jugendliche?
Welche Disziplinen mit welchen Tieren werden auf sog. Rodeo-Veranstaltungen dargeboten?
Werden Rodeos amtstierärztlich überwacht, und wenn ja, welche besonderen Kriterien werden beim Sachkundenachweis eines Veranstalters eines Rodeos gemäß § 11 Tierschutzgesetz von den Veterinärämtern überprüft?
Ist der geforderte Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3d Tierschutzgesetz nach Auffassung der Bundesregierung hinreichend, um Tierquälerei bei Rodeos zu verhindern?
Hält die Bundesregierung die Kontrolle durch die Veterinärämter für ausreichend?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um Tierquälerei bei Rodeos zu verhindern, und wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?