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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Auswirkung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Situation von Arbeitssuchenden (G-SIG: 15011432)

Verhinderung negativer Auswirkungen, ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnisse bei Bundesministerien und Bundesbehörden, Überführung in unbefristete, Einklagbarkeit, Untersuchungen über die Auswirkungen und Überarbeitung des Gesetzes, Zu- bzw. Abnahme befristeter und unbefristeter Verträge beim Bund und in der Privatwirtschaft, Alternativen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Datum

16.02.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/476326. 01. 2005

Auswirkung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Situation von Arbeitssuchenden

der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Dirk Niebel, Otto Fricke, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft. § 14 dieses Gesetzes sieht vor, dass ein Arbeitnehmer nicht sachgrundlos befristet beschäftigt werden darf, wenn er zuvor bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.

Insbesondere bei öffentlichen Arbeitgebern entfalten sich die negativen Auswirkungen des § 14 Abs. 2 TzBfG, da hier infolge drastischer Sparmaßnahmen und aufgrund von Haushaltssperren häufig Stellen auf der Grundlage befristeter Verträge ohne sachlichen Grund besetzt werden. Dieses führt zu einer permanenten Fluktuation in der Belegschaft. Erschwerend kommt hinzu, dass eine einmalige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber dazu führt, dass künftig kein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit diesem Arbeitgeber mehr möglich ist.

Wer z. B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter bereits an einer Universität beschäftigt war, hat damit nicht mehr die Möglichkeit, ein sachgrundlos befristetes Beschäftigungsverhältnis in dem öffentlichen Dienst des betreffenden Landes einzugehen.

Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages liegen zahlreiche Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern zu dieser Problematik vor. Das Gesetz droht sich als kontraproduktiv zu erweisen. Es schafft keine neuen Arbeitsplätze, erschwert aber gleichzeitig die Arbeitssuche und Beschäftigung von Arbeitslosen. Eine sorgfältige Evaluierung des Gesetzes ist deshalb unabdingbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es aufgrund der Vorschriften des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zu negativen Auswirkungen für Arbeitssuchende kommt, und welche diesbezüglichen Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen?

2

Wie viele ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnisse haben die einzelnen Bundesministerien und Bundesbehörden seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes jedes Jahr abgeschlossen, und wie viele Betroffene können damit keine weiteren befristeten Arbeitsverhältnisse mit Bundesministerien bzw. -behörden mehr eingehen?

3

In wie vielen dieser Fälle wäre nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine Weiterbeschäftigung möglich gewesen?

4

Ist die Bundesregierung mit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dazu übergegangen, ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnisse generell nach Ablauf in unbefristete zu überführen, und wenn nein, warum nicht?

5

Wie viele der ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsverhältnisse bei den einzelnen Bundesministerien bzw. -behörden wurden anschließend in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt, und wie stellt sich dieser Anteil im Verhältnis zu der Gesamtzahl der ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsverhältnisse dar?

6

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer aufgrund einer, bei der Einstellung in ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis verschwiegenen früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, die Überführung einer befristeten Beschäftigung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen konnte, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen Sachverhalt?

7

Sind nach Ansicht der Bundesregierung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, selbstständig und ohne explizite Nachfrage seitens des Arbeitgebers auf eine eventuelle, frühere, befristete oder unbefristete Beschäftigung bei dem Unternehmen hinzuweisen, und wenn nein, ist es nach Ansicht der Bundesregierung in einem solchen Fall bei einer Einstellung in ein sachlich ohne Grund befristetes Arbeitsverhältnis für die entsprechende Bewerberin bzw. den Bewerber möglich, die Einstufung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuklagen?

8

Wie viele Evaluierungen bzw. Untersuchungen über die Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat die Bundesregierung bislang durchgeführt, und welches waren die dabei angewendeten Methoden und ermittelten Ergebnisse?

9

Haben befristete Arbeitsverträge seit Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum einen im öffentlichen Dienst des Bundes und zum anderen in der Privatwirtschaft in signifikantem Maß zu- bzw. abgenommen, und woher bezieht die Bundesregierung ihre diesbezüglichen Erkenntnisse?

10

Haben seit Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zum einen im öffentlichen Dienst des Bundes und zum anderen in der Privatwirtschaft in signifikantem Maß zu- bzw. abgenommen?

11

Wie viele Fälle einer so genannten Kettenbefristung von Arbeitsverträgen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung vor Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gegeben?

12

Wurden nach Ansicht der Bundesregierung die mit der Einführung des § 14 TzBfG verbundenen Erwartungen erreicht, und auf welchen Daten basieren entsprechende Erkenntnisse?

13

Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, und wenn ja, wann werden nach Ansicht der Bundesregierung entsprechende Vorschläge vorliegen?

14

Welche Alternativen gab es bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertäge zu der Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes?

Berlin, den 25. Januar 2005

Dr. Volker Wissing Dirk Niebel Otto Fricke Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Ulrike Flach Rainer Funke Hans-Michael Goldmann Joachim Günther (Plauen) Dr. Karlheinz Guttmacher Klaus Haupt Ulrich Heinrich Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Michael Kauch Hellmut Königshaus Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Sibylle Laurischk Harald Leibrecht Ina Lenke Günther Friedrich Nolting Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Eberhard Otto (Godern) Detlef Parr Gisela Piltz Dr. Hermann Otto Solms Dr. Max Stadler Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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