Beteiligung des Bundes bei der Verwaltung der Umsatzsteuer
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Frank Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich von den Finanzämtern als Landesfinanzbehörden verwaltet. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen ist das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesbehörde beteiligt. Es erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und nimmt die Zusammenfassenden Meldungen entgegen.
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, haben vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung über diese Lieferungen abzugeben. Unabhängig davon übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Die Umsatzhöhe wird nicht mitgeteilt.
Grenzüberschreitende Betrugsfälle tragen in erheblichem Ausmaß zu den Steuerausfällen bei der Umsatzsteuer bei. Die Behörden sind daher darauf angewiesen, frühzeitig über die innergemeinschaftlichen Kontrolldaten zu verfügen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist hinsichtlich des Abgabezeitpunktes der Zusammenfassenden Meldung abhängig vom Mitwirken der Unternehmer. Der Bundesrechnungshof hat in einem Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 bemängelt, dass in der Praxis die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nur schwer durchsetzbar ist.
Drucksache 16/6180 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass nach Aussage des Bundesrechnungshofs zum 1. Januar 2006 9 519 Zusammenfassende Meldungen für das erste Quartal 2005 und 34 306 Zusammenfassende Meldungen für das zweite Quartal 2005 nicht abgegeben waren?
Werden die Landesfinanzbehörden darüber informiert, dass Zusammenfassende Meldungen nicht fristgerecht abgegeben werden?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Bundeszentralamt für Steuern, die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen durchzusetzen?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang diese rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung des Bundesrechnungshofs in dem oben genannten Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, dass Verspätungszuschläge überhaupt nicht und Zwangsgelder nur sehr schleppend festgesetzt werden?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, mit der die Position des Bundeszentralamts für Steuern in diesem Zusammenhang gestärkt werden muss?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen die zeitnahe Bekämpfung von grenzüberschreitenden Betrugsfällen behindert wenn nicht gar unmöglich macht?
Welche Daten müssen Zusammenfassende Meldungen enthalten?
Welche Daten übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 18a Abs. 1 Satz 8 des Umsatzsteuergesetzes?
Stimmen diese von den Landesfinanzbehörden übermittelten Daten mit denen in den Zusammenfassenden Meldungen überein?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung die Unterschiede?
Falls nein, hält die Bundesregierung einen schnellen Datenabgleich durch das Bundeszentralamt für Steuern auch im Sinne einer effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs für gewährleistet?
Hat das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen seines Aufgabenbereichs die Möglichkeit, auf Daten der Landesfinanzbehörden zurückzugreifen?
Falls nein, hält die Bundesregierung einen solchen Zugriff für sinnvoll, um den Umsatzsteuerbetrug wirksamer bekämpfen zu können?
Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, auf welchem Stand die Entwicklung einer bundeseinheitlichen Software für die Finanzbehörden ist?
Ist das Bundeszentralamt für Steuern wegen seiner Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Umsatzsteuer an der Entwicklung dieser Software beteiligt?
Ist beabsichtigt, Landesfinanzbehörden und Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der Verwaltung der Zusammenfassenden Meldungen mit einer einheitlichen Software auszustatten?