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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Effektive Gestaltung der Zwangsvollstreckung (G-SIG: 15011336)

Dauer von Zwangsvollstreckungen, Erfahrungen mit der neuen Aufgabenverteilung, z.B. bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, bei Zwangsvollstreckungen seit der Novellierung des Rechts im Jahr 1999, Flexibilisierung der Ratenzahlungsfrist gemäß Zivilprozessordnung, Aufgabe des Gerichtsvollziehers bei Forderungspfändung gemäß § 829 ZPO, Realisierung europäischer Vollstreckungstitel in Deutschland

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

20.12.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/444601. 12. 2004

Effektive Gestaltung der Zwangsvollstreckung

der Abgeordneten Rainer Funke, Birgit Homburger, Jörg van Essen, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zum 1. Januar 1999 ist die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften sollte sowohl die Durchsetzung der Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung verbessert, als auch eine weitere Entlastung der Justiz herbeigeführt werden. Die Reform war geleitet von der Vorstellung des Gesetzgebers, das Zwangsvollstreckungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten. Zuvor war dieses Rechtsgebiet seit mehr als 100 Jahren nahezu unverändert geblieben.

Dennoch wird immer wieder Kritik geäußert, das Zwangsvollstreckungsverfahren sei zu aufwendig, zu bürokratisch und zu langwierig. Insbesondere von Rechtsanwälten, Gläubigern und Gerichtsvollziehern wird Klage über die zu lange Dauer der Zwangsvollstreckungsverfahren geführt. Die Zahlungsmoral in Deutschland hat sich zu einem ernsthaften Problem für die Wirtschaft entwickelt. Insbesondere der Mittelstand klagt über das oftmals ineffektive, zeitraubende und wirkungslose Vollstreckungsverfahren. Für den Mittelstand ist es eine Existenzfrage, ob Außenstände schnell eingetrieben werden oder nicht.

Die durch Zahlungsverzug entstehenden Finanzkosten sind dort besonders hoch, da Liquiditätsengpässe durch kurzfristige Kredite oder Überziehungskredite mit relativ hohem Zinssatz abgedeckt werden müssen. Die Verwaltungskosten für die Eintreibung von Schulden sind für den Mittelstand überproportional hoch, denn er verfügt weder über Fachleute noch über Zeit und Personal, um die ausstehenden Beträge zu verwalten. Der schnelle Zugriff auf den Schuldner ist zumeist nicht möglich. Das Recht der Zwangsvollstreckung muss einen fairen Ausgleich herstellen zwischen einem wirksamen Schuldnerschutz durch angemessene Pfändungsfreigrenzen und effektiven Vollstreckungsinstrumenten im Interesse des Gläubigers.

Am 21. April 2004 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen beschlossen. Bei unbestrittenen, rechtskräftigen Entscheidungen sollen die nationalen Gerichte einen Vollstreckungstitel für ganz Europa erlassen können. Nach den Plänen der EU-Kommission soll dies immer dann der Fall sein, wenn der Schuldner ein Anerkenntnis abgegeben, keinen Widerspruch erhoben hat oder aber überhaupt nicht zum Termin erschienen ist.

Weitere Entwicklungen im Recht der Zwangsvollstreckung sind mit der Harmonisierung der Dienstleistungen in Europa zu erwarten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Hat die Bundesregierung eine Evaluierung der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle von 1997 vorgenommen, und wenn ja, welche Erkenntnisse ergeben sich daraus?

2

Hat das mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle geschaffene Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher zu einer Vereinfachung des Verfahrens geführt?

3

Wie lang ist im Durchschnitt der Zeitraum zwischen Erteilung des Vollstreckungsauftrages und der Durchführung des ersten Vollstreckungsversuchs?

4

Steht die Vollstreckungsdauer im Zusammenhang mit der Aufgabenerweiterung der Gerichtsvollzieher durch die Übertragung der Zuständigkeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?

5

Ist die mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle u. a. beabsichtigte Entlastung der Rechtspfleger tatsächlich eingetreten?

6

Hält die Bundesregierung weitere Reformen im Recht der Zwangsvollstreckung für geboten?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Einführung eines fakultativen Abwendungsverfahrens im Zwangsvollstreckungsrecht zur Erleichterung von Vollstreckungsmaßnahmen im Vorfeld gerichtlicher Inanspruchnahme unter Beteiligung des Gerichtsvollziehers?

8

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, auf die starre Frist von 6 Monaten zur Tilgung von Ratenzahlungen gemäß § 806b Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verzichten und diese künftig individuell in Abstimmung mit dem Gläubiger festzulegen?

9

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, künftig eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Forderungspfändung gemäß § 829 ZPO analog § 845 ZPO zu begründen?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Forderungspfändung gemäß § 829 ZPO geeignet wäre, das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien zu bringen, da der Gerichtsvollzieher den Fortgang und die Abwicklung der Forderungspfändung effektiver überwachen und kontrollieren kann?

11

Hält die Bundesregierung eine Stärkung und einen Ausbau der Sachaufklärung gemäß § 806a ZPO für geboten?

12

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, damit die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen planmäßig zum 21. Oktober 2005 in Deutschland zur Durchführung gebracht werden kann?

13

Hält die Bundesregierung eine weitergehende europäische Harmonisierung des Rechts der Zwangsvollstreckung für wünschenswert?

14

Ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung auf europäischer Ebene eigene, konkrete Vorschläge zur Harmonisierung des Zwangsvollstreckungsrechts vorlegen wird?

15

Welche Auswirkungen sind für das deutsche Recht der Zwangsvollstreckung durch die geplante Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erwarten?

Berlin, den 29. November 2004

Rainer Funke Birgit Homburger Jörg van Essen Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Otto Fricke Hans-Michael Goldmann Klaus Haupt Ulrich Heinrich Dr. Werner Hoyer Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Detlef Parr Dr. Hermann Otto Solms Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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