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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 bezüglich der verfassungswidrigen Kürzung von DDR-Renten (G-SIG: 15011481)

Spruch des Bundesverfassungsgerichts betr. Änderung von Rentenversicherungsregelungen für Personen, die in Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR erfasst waren, Gehaltsstrukturen der ehemaligen DDR als Berechnungsgrundlage, Pensionen von Opfern des SED-Unrechts, Mehrkosten einer gesetzlichen Neuregelung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Datum

07.03.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/490916. 02. 2005

Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 bezüglich der verfassungswidrigen Kürzung von DDR-Renten

der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Klaus Haupt, Dr. Karl Addicks, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ulrike Flach, Rainer Funke, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Dr. Max Stadler, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes von 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 über die Berücksichtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen von Personen, die in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen in der ehemaligen DDR erfasst waren, ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2004 festgestellt, dass die Auswahl der von den Kürzungsmechanismen betroffenen Personengruppen und die angewandten Kürzungsmechanismen selbst, aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich unzulässig sind.

Das Bundesverfassungsgericht hält das Ziel des Gesetzgebers, Versorgungszusagen, denen keine entsprechende Leistung zugrunde lag und die politisch motiviert waren, die Anerkennung zu versagen, für legitim. Diesem Ziel werden die Regelungen der in der Einführung genannten Gesetze nicht gerecht.

Erstens hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Auswahl der von den Kürzungsmechanismen betroffenen Personengruppen auch mit den Neuregelungen des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes auf der unzulässigen Zuordnung zu bestimmten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nach „Staats- und Systemnähe“ beruht. Allein aus der „Staats- und Systemnähe“ mancher Berufe kann aber nicht geschlossen werden, dass die betroffenen Personenkreise durchgängig Entgelte erhalten haben, die nicht durch Arbeit gerechtfertigt waren.

Die Kürzungsmechanismen greifen dabei ab einer bestimmten Gehaltsstufe (Hauptabteilungsleiter). Letztlich wird damit eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichstellung von „hohem Einkommen“ und „überhöhtem Einkommen“ vorgenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner beanstandet, dass der Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass es im Laufe der Zeit Veränderungen im Einkommensgefüge der ehemaligen DDR gegeben hat. Es fehlte eine aussagekräftige Erfassung der Lohn- und Gehaltsstruktur in der ehemaligen DDR, über das Einkommensgefüge in den einschlägigen Beschäftigungsbereichen und über das Verhältnis der dort erzielten Verdienste zum volkswirtschaftlichen Mittelwert, anhand derer eine überhöhte Gehaltsstruktur der betroffenen Personkreise nachgewiesen werden könnte.

Weiter weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zusätzlicher Kürzungsmechanismen bei bestimmten Berufsgruppen und Gehaltsstufen vor dem Hintergrund zu bewerten ist, dass Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind. Deutlich überhöhte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind damit ohnehin unterschiedslos ausgeschlossen.

Schließlich wird der „fallbeilartige“ Kürzungsmechanismus der anzurechnenden Arbeitsentgelte auf das Durchschnittseinkommen als verfassungswidrig erklärt, weil er beispielsweise Betroffene, die altersabhängige Einkommenssteigerungen erhielten, auch ohne eine Funktionsänderung dieser Personen – etwa eine Beförderung – weit hinter den Rentenbetrag zurückfallen lässt, der ihnen zuvor für ihre niedrigeren Entgelte zugeordnet worden war.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen, um eine Neuregelung der eingangs genannten und vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften umzusetzen?

2

Welche Änderungen bei den Kürzungsmechanismen der Rentenansprüche plant die Bundesregierung?

3

Welche Änderungen plant die Bundesregierung bei den Auswahlkriterien der betroffenen Personengruppen, für die die neuen Kürzungsmechanismen gelten sollen?

4

Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gehaltsstrukturen in der ehemaligen DDR betreffend das Verhältnis der Einkommenshöhe der Gehaltsstufe E 3 zum Durchschnittseinkommen in der ehemaligen DDR und wie wirken sich diese Erkenntnisse auf die geplanten Kürzungsmechanismen und die von den Kürzungsmechanismen betroffenen Personengruppen aus?

5

Wie will die Bundesregierung die den Überleitungsgesetzen zu Grunde liegende Differenzierung zwischen durch Arbeit erworbenen Rentenansprüchen und politisch motivierten Arbeitseinkommen und Rentenansprüchen in den neuen Kürzungsmechanismen umsetzen?

6

Sollen die neuen Regelungen nur für die Zukunft gelten oder auch Ansprüche für die zurückliegende Zeit vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begründen?

7

Welche Mehrkosten für die gesetzliche Rentenversicherung werden die neuen von der Regierung geplanten Regelungen mit sich bringen?

8

Mit welchen Zusatzbelastungen für die gesetzliche Rentenversicherung rechnet die Bundesregierung für den Fall, dass die alten Vorschriften am 31. Juni 2005 als verfassungswidrig außer Kraft treten, die neuen Regelungen aber noch nicht in Kraft getreten sind?

9

Welche Pläne hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Neuregelung der Rentenkürzungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen für die Opfer des SED-Regimes, die auf der Grundlage des Gesetzes über berufliche Rehabilitation oft nur eine sehr geringe Altersversorgung erhalten?

Berlin, den 15. Februar 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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