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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (G-SIG: 16010244)

Unterschiedliche Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit, berücksichtigungsfähige Kosten, steuerliche Auswirkungen auf haushaltsnahe Dienstleistungen und auf die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

27.02.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/62108. 02. 2006

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

der Abgeordneten Ina Lenke, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller- Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD getragene Bundesregierung hat die verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten beschlossen. Familien, in denen beide Eltern berufstätig sind, sowie Alleinerziehende sollen für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu einer Obergrenze von 4 000 Euro steuerlich geltend machen können. Sofern nur ein Elternteil berufstätig ist, sollen Kinderbetreuungskosten für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr in demselben Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Mit welcher Begründung wurde von dem Selbstbehalt von 1 000 Euro bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zu sechs Jahren Abstand genommen?

2

Wie erklärt sich die vorgesehene Grenze von 4 000 Euro für die Absetzbarkeit von Betreuungskosten?

3

Wie begründet die Bundesregierung die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der Betreuungskosten auf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres?

4

In welchem Verhältnis steht die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1 080 Euro?

5

Wie begründet die Bundesregierung, dass bei zwei berufstätigen Eltern die Kinderbetreuungskosten künftig zwar ab dem ersten Euro, aber nur in Höhe von zwei Drittel des tatsächlichen Aufwands absetzbar sein werden?

6

Warum sollen vor dem Hintergrund, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf Zielsetzung der Förderung sein sollen, künftig Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, in den Anwendungsbereich der geplanten Regelung einbezogen werden?

7

Trifft es zu, dass diese Familien die Betreuungskosten für Kinder vom siebten bis zum 14. Lebensjahr nicht geltend machen können, und falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese unterschiedliche Verfahrensweise insofern, als Betreuungskosten für Kinder unter sieben Jahren steuerlich geltend gemacht werden können?

8

Was bedeutet die für 2007 bei Einführung des Elterngeldes vorgesehene Prüfung einer noch weitergehenden Einbeziehung von Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist?

9

Welche Kosten der Kinderbetreuung sollen in welcher Form steuerlich berücksichtigungsfähig sein?

10

Sollen hierunter auch Aufwendungen für Unterricht am Nachmittag, Elternbeiträge im Rahmen eines Ganztagsschulprogramms, für Musikstunden und Hausaufgabenhilfe fallen?

11

Sollen Aufwendungen für Au-pair-Mädchen sowie Haushaltshilfen, die für Aufgaben im Haushalt und daneben für die Kinderbetreuung eingestellt wurden, steuerlich geltend gemacht werden können, und wie wird in diesen Fällen die Abgrenzung vorgenommen?

12

Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ein?

13

In welchem Umfang wird sich nach Auffassung der Bundesregierung die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten auf haushaltsnahe Dienstleistungen und die Inanspruchnahme von Angeboten zur Kinderbetreuung auswirken?

14

Beabsichtigt die Bundesregierung, Betreuungsangebote und haushaltsnahe Dienstleistungen zu fördern, und falls ja, wie wird eine solche Förderung ausgestaltet sein?

Berlin, den 8. Februar 2006

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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