Praxis der Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen im Sinne des § 170 Strafgesetzbuch
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Dr. Karl Addicks, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Zahlungsmoral von Unterhaltsverpflichteten ist verbesserungswürdig. Nach einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesregierung („Wenn aus Liebe rote Zahlen werden – über die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung“, Borgloh, Güllner, Wilking, Andreß, 2003), erhalten zwei Drittel der Frauen, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, keinerlei Zahlungen, obwohl die Mehrheit der Verpflichteten zahlungsfähig wäre. Diejenigen Männer, die einen Trennungsunterhaltsanspruch haben, erhalten sogar zu 90 Prozent keinen Unterhalt. Unterlassene Unterhaltsleistungen werden überwiegend hingenommen, ohne dass rechtliche Schritte unternommen würden.
Letztes rechtliches Mittel stellt die strafrechtliche Verfolgung gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) dar, wonach derjenige bestraft wird, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. § 170 Abs. 2 StGB bestimmt die Strafbarkeit desjenigen, der einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt. Dieser Absatz wurde nach dem zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1995 (BVerfGE 88, 203, 298) zum Schwangerschaftsabbruch aufgenommen, um dem ungeborenen Leben einen größeren Schutz zu gewähren und einer Frau die Entscheidung für ein Kind frei von materiellen Zwängen zu ermöglichen.
Für die Unterhaltsvorschusskassen ist eine Anzeige nach § 170 StGB oft das letzte Mittel, auf Unterhaltspflichtverletzung zu reagieren.
In der polizeilichen Kriminalstatistik 2003 werden 18 668 ermittelte Tatverdächtige ausgewiesen, die sich in 17 963 männliche und 705 weibliche Tatverdächtige aufgliedern. Das Anzeigeverhalten und die Verurteiltenquote sind nicht erkennbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der nach § 170 StGB Verurteilten in den letzten fünf Jahren?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anwendung von § 170 Abs. 2 StGB in den vergangenen fünf Jahren?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Meinung, dass der § 170 Abs. 2 StGB sich bewährt hat in seiner Schutzfunktion gegenüber dem ungeborenen Leben?
In wie vielen Fällen waren Unterhaltsverpflichtete im Jahre 2003 verdächtig, ihren Unterhaltsverpflichtungen dadurch nicht nachgekommen zu sein, dass sie ihren Erziehungs- und Pflegepflichten gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachgekommen sind?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der Dunkelziffer der Tatverdächtigen bei der Verwirklichung des § 170 StGB?
Wie häufig waren Opfer der Unterhaltspflichtverletzung minderjährige Kinder?
Wie häufig sind Opfer der Unterhaltspflichtverletzung Ehegatten (aufgegliedert nach Unterhaltspflichtverletzung in der Trennungszeit und nach der Ehescheidung)?
In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren wurde der Strafantrag von den Verletzten selbst und in wie vielen von den Jugend- bzw. Sozialämtern gestellt?
Hält die Bundesregierung die strafrechtliche Verfolgung der Unterhaltsrechtsverletzungen für geeignet, die Zahlungsmoral der Unterhaltsverpflichteten zu erhöhen?
Welche konkreten Initiativen plant die Bundesregierung unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung, um die Zahlungsmoral der Unterhaltsverpflichteten zu erhöhen?
In wie vielen Fällen der Verurteilung nach § 170 StGB weicht die strafrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit von der zivilrechtlich festgestellten Leistungsfähigkeit ab?
Inwieweit gefährdet nach Ansicht der Bundesregierung eine verhängte Geldstrafe die Unterhaltszahlungen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung das Verhältnis der Zahl der männlichen (18 668) zu der Zahl der weiblichen (705) Tatverdächtigen in 2003?