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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Bereitstellung von gebietsheimischem Wildkräutersaatgut im Konflikt zwischen Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes (G-SIG: 15011507)

Nutzung von heimischem Wildkräutersaatgut bei der Landschaftspflege, Förderung der Nutzung von heimischem Wildkräutersaatgut durch das Bundesnaturschutzgesetz, Behinderung der Nutzung von heimischem Wildkräutersaatgut durch das Saatgutverkehrsgesetz, Import von Wildkräutersaatgut, Auswirkungen der Einkreuzung fremder Wildkräuter, Unterstützung der heimischen Saatgutfirmen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Datum

14.03.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/496023. 02. 2005

Bereitstellung von gebietsheimischem Wildkräutersaatgut im Konflikt zwischen Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes

der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Angelika Brunkhorst, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Detlef Parr, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im Landschaftsbau werden bei der Begrünung von Ausgleichsflächen, dem Erstellen von oberflächenfestigenden Pflanzendecken Wildblumen-, Gräser- und Leguminosenmischungen ausgesät, die in der Mehrzahl importiert werden, da der Bedarf aus heimischer Produktion nicht gedeckt wird. Knapp die Hälfte des Bedarfs an Gräsersaatgut in Deutschland (17 500 t) und fast der Gesamtbedarf des Leguminosensaatguts (3 500 t) werden derzeit aus dem Ausland importiert. Der Import von krautigen Arten nach Deutschland belief sich im Wirtschaftsjahr 2002/03 auf über 280 t (Auskunft BLE 2004). Derzeit wird von wissenschaftlicher Seite gewarnt, dass die Verwendung fremder Herkünfte von Saatgut und Rasen-Zuchtsorten zum Einschleppen fremder Unterarten und Taxa tieferen Ranges führen, die die heimische Wildflora verfälschen könnte (HACKER & HILLER 2003). In Blumenwiesenmischungen zeigte sich schon in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts, dass die Pflanzen fremder Herkünfte sich genetisch von heimischen Arten unterschieden. Eine solche durch Aussaat herbeigeführte Florenverfälschung widerspricht den Intentionen des Bundesnaturschutzgesetzes.

In einem Forschungsbericht des Umweltbundesamtes („Ökonomische Folgen der Ausbreitung von Neobiota“, UBA-FB 000441, Nov. 2003) werden die ökonomischen Schäden ausgewählter Arten auf über 100 Mio. Euro geschätzt. Neophyten sind Pflanzenarten, die von Natur aus nicht in Deutschland vorkommen, sondern als Garten- oder Forstpflanzen oder zufällige Beimischungen eingeführt wurden und sich dann verbreitet haben. Als invasive Arten werden im Naturschutz Neophyten bezeichnet, die unerwünschte Auswirkungen auf andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben. So können diese z. B. in Konkurrenz um Lebensraum und Ressourcen zu anderen Pflanzen treten und diese verdrängen. Bekanntestes Beispiel für eine invasive Art ist der für den Menschen giftige Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), der aus dem Kaukasus nach Deutschland eingeschleppt wurde.

Das derzeit gültige Saatgutverkehrsgesetz wurde aus der Sicht des Verbraucherschutzes im Jahr 1953 entwickelt, um einheitliche Kriterien zur Förderung der Saatgutqualität für Nahrungs- und Futterpflanzen festzulegen. Dem Verbraucher soll beim Anbau definierter Sorten die gewünschte Qualität gewährleistet werden. Verschiedene Arten, die ursprünglich als Futterpflanzen in das Artenverzeichnis des Saatgutverkehrsgesetzes aufgenommen wurden, werden inzwischen auch im Landschaftsbau verwandt.

Damit entsteht ein Konflikt zwischen dem Saatgutverkehrsgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird auf Flächen, die keiner Gewährleistung unterliegen, wie z. B. Flächen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Biotopentwicklungsflächen, die Aussaat von Wildformen heimischer Pflanzenarten bevorzugt gegenüber der Aussaat gebietsfremder, homogener und nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassener Sorten dieser Arten. Arten, deren Sorten im ,Gemeinsamen Sortenkatalog‘ genannt sind, dürfen jedoch nicht in ihrer Wildform vermehrt und ausgebracht werden. Damit behindert das Saatgutverkehrsgesetz die Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie bewertet die Bundesregierung den bestehenden Konflikt zwischen Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes und in welcher Weise sollte er nach Auffassung der Bundesregierung gelöst werden?

2

Aus welchen Ländern wird Saatgut für agrarökologische Maßnahmen, Begrünungen etc. importiert und wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr der Florenverfälschung durch Saatgut-Importe von Wildpflanzen aus dem Ausland ein?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der Einkreuzung ausländischer Herkünfte in die heimische Flora und deren Auswirkung?

4

Welche Untersuchungen zur Risikobewertung bei der Ausbringung von gebietsfremden Arten in die freie Landschaft liegen der Bundesregierung vor?

5

Wie ernst muss man in einem kleinen Flächenstaat wie Deutschland die Florenverfälschung durch das Ausbringen heimischer Arten in verschiedene Regionen bewerten?

6

Mit welchen Methoden werden zweifelsfrei autochthone Bestände identifiziert?

7

Welchem Gesetz (Saatgutverkehrsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz) unterliegen die Eingrünungen in der freien Landschaft, im Rahmen von agrarökologischen Konzepten und die Begrünungsmaßnahmen im Landschaftsbau, deren Maßnahmen der Gewährleistung unterliegen bzw. ökologisch orientiert sind?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der mit kräuterreichen, gebietsheimischen Wildpflanzenmischungen begrünten landwirtschaftlichen Brachflächen, hinsichtlich der Erhöhung der Biodiversität in der Kulturlandschaft?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Vorstellungen des Arbeitskreises Regio-Saatgut zur Abgrenzung von Herkunftsregionen für Wildsaatgut und hält die Bundesregierung diese für ausreichend, um Florenverfälschungen zu vermeiden?

10

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei zeitlich beschränkten agrarökologischen Eingrünungen mit wilden Futter- und Wirtspflanzen der faunistische Nutzen gegeben ist unabhängig davon, ob das ausgebrachte Saatgut von direkt benachbarten Flächen stammt oder aus derselben Region, und wenn nein, warum nicht?

11

Sind der Bundesregierung die Vorstellungen von Saatgutfirmen zur Zertifizierung von Wildsaatgut bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie diese?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die Einrichtung eines bundesweit gültigen Zertifizierungssystems nach dem Vorbild der Erzeugung von Z-Saatgut, unter Einbeziehung der bestehenden Kontrollinstanzen der Landesanstalten der Länder, um sicherzustellen, dass weitere Florenverfälschungen durch agrarökologische und landschaftsbauliche Begrünungen vermieden werden?

13

Welche Institution sollte nach Vorstellung der Bundesregierung diese Aufgabe übernehmen?

14

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die derzeitigen jährlichen Saatguteinfuhrmengen nach Deutschland (ca. 280 t Kräuter-, ca. 3 500 t Leguminosen- und ca. 17 500 t Gräsersaatgut) zu reduzieren und durch regional produziertes Saatgut gleicher Arten zu ersetzen?

Berlin, den 22. Februar 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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