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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

"Auslandskopfüberwachung" in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) (G-SIG: 15011584)

Rechtsgrundlagen, Überwachung und deren Umfang seit 1995, Verhältnis der "Auslandsüberwachungen" zum Rechtshilfeersuchen, Kosten, technische Umsetzung, Begriff des "Nutzungsberechtigten"

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

04.04.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/516417. 03. 2005

„Auslandskopfüberwachung“ in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

der Abgeordneten Rainer Funke, Rainer Brüderle, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Daniel Bahr (Münster), Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im Entwurf der TKÜV findet sich erstmals eine Regelung zur so genannten Auslandskopfüberwachung (§ 4 TKÜV-E vom 13. Dezember 2004). Es heißt hierzu in der Begründung, dass die „Auslandskopfüberwachung“ aufgrund der Strafprozessordnung (StPO) zulässig sei. Zudem bedeute diese Regelung keinen Eingriff in die Souveränität anderer Staaten, weil die Überwachungsmaßnahme an inländischer Technik, eben den „Auslandsköpfen“ stattfinde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Was versteht man unter einer „Auslandskopfüberwachung“ und inwieweit unterscheidet diese sich von anderen in der TKÜV geregelten Überwachungsmaßnahmen?

2

Inwieweit ergibt sich eine Zulässigkeit der „Auslandskopfüberwachung“ aus der StPO?

3

Liegen der Bundesregierung konkrete rechtstatsächliche Erkenntnisse über die Erfahrungen mit der TKÜV vom 22. Januar 2002 vor?

4

Wenn ja, welche?

5

Welche Bedeutung kam der TKÜV vom 22. Januar 2002 mit Maßnahmen im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus zu?

6

Wie viele Anordnungen einer „Auslandskopfüberwachung“ gemäß § 4 TKÜV a. F. („… es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an einem im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.“) gab es in den Jahren 1995 bis 2004, durch welche Behörde wurden diese angeordnet und wer war jeweils zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet?

7

Welche Kommunikation soll mit der „Auslandskopfüberwachung“ erfasst werden, die abgehende, die eingehende Kommunikation oder beides?

8

Für welche konkreten Tatbestände kann eine „Auslandskopfüberwachung“ angeordnet werden?

9

Was ist unter dem Begriff der „Zieladresse“ zu verstehen?

10

Werden hiervon auch E-Mail-Adressen, ENUM (Telephone Number Mapping) etc. erfasst und wie lässt sich sicherstellen, dass es sich bei den Zieladressen um „ausländische Zieladressen“ handelt?

11

Wie wird die zu „überwachende Zieladresse“ ermittelt und ist es erforderlich, dass bei der „Auslandskopfüberwachung“ sichergestellt wird, dass die zu überwachende Zieladresse der zu überwachenden Person gehört?

12

Wenn ja, wie wird dies sichergestellt?

13

Was versteht man unter einem in der Begründung zu § 4 Satz 2 aufgeführten „Nachrichtenmittler“?

14

Erlaubt die StPO nach Ansicht der Bundesregierung eine Überwachung am „Auslandskopf“ mit dem Ziel, einen im Ausland ansässigen Ausländer zu überwachen?

15

Wie erfolgt die Strafverfolgung eines Ausländers im Ausland und wäre hierzu ein Rechtshilfeersuchen erforderlich?

16

Ist § 4 TKÜV-E so zu verstehen, dass auch die von der bekannten ausländischen Zieladresse ankommende Kommunikation ins Inland am „Auslandskopf“ erfasst werden darf?

17

Wie wird gewährleistet, dass mit einer „Auslandskopfüberwachung“ nicht in die Souveränität anderer Staaten eingegriffen wird?

18

Gibt es Vereinbarungen, Abkommen etc. mit den Staaten, in denen die zu überwachende Zieladresse vergeben wurde, die eine „Auslandskopfüberwachung“ erlauben?

19

Wie sieht das Verhältnis der „Auslandskopfüberwachungen“ zu internationalen Rechtshilfeersuchen aus (ultima ratio, Subsidiarität oder Gleichlauf der Mittel)?

20

Sind zukünftig Rechtshilfeersuchen bei Überwachungen ausländischer Zieladressen überflüssig, weil die Überwachung direkt in Deutschland umgesetzt werden soll?

21

Bei welchen Sachverhalten muss zukünftig noch zwingend ein Rechtshilfeersuchen eingeleitet werden?

22

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es zu Doppelüberwachungen a) am Auslandskopf und b) via Rechtshilfeersuchen im Ausland kommt?

23

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei der Erfassung von Kommunikation, die weder ihren Ursprung noch ihre Zieladresse im Inland hat, aber über Deutschland geroutet wird, die Überwachung an einem „Auslandskopf“ im Widerspruch zu Völkerrecht und/oder Europarecht steht?

24

Gibt es Erkenntnisse über die Anzahl der in Deutschland betriebenen „Auslandsköpfe“?

25

Wie viele Unternehmen gibt es in Deutschland, die für die Durchführung einer „Auslandskopfüberwachung“ eine Anordnung erhalten müssten, um den zu überwachenden Anschluss zu ermitteln?

26

An wie vielen „Auslandsköpfen“ müsste eine einzelne Überwachungsmaßnahme parallel umgesetzt werden?

27

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung „Auslandsköpfe“ standardisiert mit Überwachungstechnik ausgestattet?

28

Gibt es Schätzungen über die Höhe der zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der „Auslandsköpfe“ mit der erforderlichen Überwachungstechnik?

29

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Nutzung bestehender Überwachungseinrichtungen (beispielsweise an den Teilnehmervermittlungsstellen) und -prozesse gesamtwirtschaftlich kostengünstiger ist?

30

Soll nach Auffassung der Bundesregierung die „Auslandskopfüberwachung“ auch in IP-Netze umgesetzt werden?

31

Wenn ja, wie und wo soll diese Überwachung umgesetzt werden?

32

Haben die Verbindungsnetzbetreiber oder die IP-Backbonebetreiber die „Auslandskopfüberwachung“ umzusetzen?

33

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch in paketvermittelnden Netzen, in denen einzelne Pakete der zu überwachenden Kommunikation unterschiedliche Routen über unterschiedliche Provider nehmen und erst wieder am Ziel zusammengefügt werden, eine vollständige Überwachung dennoch realisiert wird?

34

Wird durch die Einführung des Begriffs des „Nutzungsberechtigten“ in § 3 Abs. 2 TKÜV-E der Kreis der Verpflichteten erweitert?

35

Wenn ja, wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon betroffen?

Berlin, den 16. März 2005

Rainer Funke Rainer Brüderle Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Daniel Bahr (Münster) Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Ulrike Flach Otto Fricke Horst Friedrich (Bayreuth) Hans-Michael Goldmann Joachim Günther (Plauen) Dr. Karlheinz Guttmacher Dr. Christel Happach-Kasan Klaus Haupt Ulrich Heinrich Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Hellmut Königshaus Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Harald Leibrecht Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Eberhard Otto (Godern) Detlef Parr Cornelia Pieper Gisela Piltz Dr. Max Stadler Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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