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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftler mit ausländischen Kollegen im Rahmen von EU-Forschungsprojekten der Stammzellenforschung (G-SIG: 15011585)

Einschränkungen für deutsche Wissenschaftler nach dem Stammzellimportgesetz und dem Embryonenschutzgesetz, Vorgehensweise bei Mitarbeit deutscher Doktoranden und Wissenschaftler bei Verbundprojekten im Rahmen des 6. EU-Forschungsrahmenprogramms

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Datum

01.04.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/516517. 03. 2005

Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftler mit ausländischen Kollegen im Rahmen von EU-Forschungsprojekten der Stammzellenforschung

der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Hellmut Königshaus, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Markus Löning, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Forschungsprogramme der Europäischen Union dienen der Fortentwicklung hochwertiger Spitzenforschung, die für das gesamte Europa von Nutzen sein können. Im 6. Forschungsrahmenprogramm, das noch bis 2006 läuft, gehört der Bereich der „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie“ zu den sieben vorrangigen Themenbereichen.

Im Rahmen der Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftler mit ihren ausländischen Kollegen bei europäischen Verbundprojekten stellen sich jedoch Fragen bezüglich der besonderen Einschränkungen, denen deutsche Wissenschaftler nach dem Stammzellimportgesetz und dem Embryonenschutzgesetz unterliegen. Deutsche Wissenschaftler dürfen nicht an Forschungsvorhaben mitwirken, die nach deutschem Recht strafbar wären. Sie dürfen beispielsweise nicht an solchen Stammzellen arbeiten, die nach dem im deutschen Stammzellimportgesetz definierten Stichtag 1. Januar 2002 gewonnen wurden.

Die Definition von „Mitwirkung“ ist jedoch erläuterungsbedürftig. In der Praxis ergibt sich eine Vielzahl von konkreten Einzelfällen, die mit dieser allgemeinen Formulierung nicht hinreichend präzise erläutert sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie wird verfahren, wenn sich ein deutscher Wissenschaftler an der Ausarbeitung eines europäischen Verbundantrags im 6. Rahmenprogramm beteiligen will, an dem ausländische Partner mitarbeiten, die im Rahmen dieses Verbundprojekts auch Arbeiten an nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen Zelllinien durchführen wollen?

2

Wie wird verfahren, wenn sich ein deutscher Wissenschaftler mit seinem Forschungsprojekt – auf der Basis von vor dem 1. Januar 2002 gewonnenen embryonalen Stammzelllinien – an einem europäischen Verbundprojekt (6. Forschungsrahmenprogramm) beteiligen will, an dem ausländische Partner auch Arbeiten an nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen Zelllinien durchführen?

3

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn im Rahmen eines Auslandsaufenthalts ein Doktorand eines deutschen Instituts an nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen humanen embryonalen Stammzelllinien an einem Partnerinstitut arbeiten will?

4

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn im Rahmen eines Auslandsaufenthalts ein Doktorand eines deutschen Instituts in einem Partnerinstitut an multipotenten Zellen, DNA-, RNA- oder Proteinextrakten arbeitet, die aus nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen humanen embryonalen Stammzelllinien hergestellt wurden?

5

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn ein deutscher Wissenschaftler innerhalb eines EU-Projekts an vor dem 1. Januar 2002 gewonnenen humanen embryonalen Stammzelllinien neue Verfahren erarbeitet, die im ausländischen Partnerlabor (durch dessen Mitarbeiter) auf nach dem 1. Januar 2002 gewonnene Stammzelllinien übertragen werden?

6

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn im ausländischen Partnerlabor aus nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen embryonalen Stammzelllinien multipotente Zellen oder Zelllinien hergestellt werden, die für weitere Untersuchungen an ein deutsches Institut übersandt werden?

7

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn sich ein deutscher Wissenschaftler als Autor an Publikationen beteiligt, die aus den oben geschilderten Szenarien hervorgehen?

8

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn ein deutscher Wissenschaftler an Patenten beteiligt ist, die aus den oben geschilderten Szenarien hervorgehen?

Berlin, den 15. März 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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