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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Strafverfolgung von BAföG-Empfängern (G-SIG: 15011718)

Daten zum missbräuchlichen Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), differenziert nach Bundesländern, Ordnungswidrigkeit oder Straftat, Einhaltung der Vermögensfreibeträge, Rüge des Bundesrechnungshofes betr. Kontrolle missbräuchlichen BAföG-Bezugs, Novellierung des § 52 Abs. 53 EStG und Folgen für die Kontrolle der Vermögenswerte von BAföG-Empfängern

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Datum

22.06.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/564101. 06. 2005

Strafverfolgung von BAföG-Empfängern

der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Cornelia Pieper, Hellmut Königshaus, Ulrike Flach, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Einem Bericht des Nachrichtenmagazins „FOCUS“ vom 7. März 2005 zufolge haben in Deutschland 63 731 Studentinnen und Studenten zu Unrecht Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Die Summe der Rückzahlungen soll sich auf 251,7 Millionen Euro belaufen. In 13 105 Fällen wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, 16 711 Fälle wurden zur weiteren Verfolgung den Staatsanwaltschaften übergeben.

Die hohen Fallzahlen legen den Verdacht nahe, dass die Ursachen für den BAföG-Missbrauch nicht nur in einem fehlenden Unrechtsbewusstsein bei den Studierenden zu suchen sind, sondern auch in einer unzureichenden Kontrolle seitens der zuständigen Behörden sowie einer widersprüchlichen Haltung des Gesetzgebers.

Die Zahl der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen über die Vermögensanrechnung bei BAföG-Anträgen deuten darauf hin, dass es keine ausreichende Kontrolle der Angaben der Studierenden gegeben hat. So gab es der Datenbank Juris zufolge nur 21 Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zur Vermögensanrechnung beim BAföG, aber 585 Entscheidungen zu der Vermögensanrechnung bei Sozialhilfeempfängern. Diese Differenz ist ein Indiz dafür, dass falsche Angaben über das Vermögen seitens der BAföG-Ämter, wenn nicht toleriert, so doch zumindest nicht in ausreichendem Maße kontrolliert wurden.

Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die maßgeblichen Vorschriften zum Datenabgleich rückwirkend geändert wurden. Der Datenabgleich nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde mit Gesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) eingeführt. Mit Gesetz vom 20. Dezember 2001 wurde die Inkrafttretensvorschrift geändert. Der Datenabgleich sollte nun erstmals „für den Veranlagungszeitraum 2002“ anzuwenden sein. Das Inkrafttreten wurde jeweils in § 52 Abs. 53 EStG geregelt. Mit Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wurde diese Inkrafttretensvorschrift ersatzlos aufgehoben. Nun konnten Abgleiche ohne zeitliche Einschränkung vorgenommen werden. Die rückwirkende Änderung der Vorschriften ist nicht nur aus rechtssystematischen Gründen bedenklich, sie hat bei den Betroffenen zu einer erheblichen Verunsicherung geführt.

Es bleibt daher der Eindruck bestehen, dass die Ursachen für den Missbrauch bei Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz nur zum Teil den betroffenen Studentinnen und Studenten angelastet werden können. Der Missbrauch wurde begünstigt durch eine Verwaltung, die ihrer Kontrollaufgabe nur in unzureichendem Maße nachgekommen ist und den Gesetzgeber, dessen Handeln keine klare Linie erkennen ließ.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Studentinnen und Studenten wurden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz belangt?

2

Auf welche Summe belaufen sich die zu erwartenden Rückzahlungen aufgrund des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz?

3

Wie viele dieser Fälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung als Ordnungswidrigkeit geahndet und wie viele wurden strafrechtlich verfolgt?

4

Wie viele Verfahren waren bzw. sind vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Bezug von Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz anhängig?

5

Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den einzelnen Bundesländern bei der Verfolgung des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, und wie beurteilt die Bundesregierung die Vorgehensweise in den einzelnen Bundesländern?

6

Wie viele Studentinnen und Studenten wurden wegen des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt?

7

Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, die Vermögensfreibeträge für Leistungen nach dem BAföG erst 2001 anzuheben?

8

War aus Sicht der Bundesregierung der Freibetrag in Höhe von 3 000 Euro bis zum Jahr 2001 noch zeitgemäß, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

9

Hält die Bundesregierung in Anbetracht der in 2001 erfolgten drastischen Anhebung des Freibetrages von ca. 3 000 Euro auf 5 200 Euro die Strafverfolgung von Studentinnen und Studenten, deren Vermögenswerte sich unter dem aktuell gültigen Wert befinden für verhältnismäßig, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung Forderungen, wie sie z. B. seitens der ehemaligen nordrhein-westfälischen Wissenschaftsministerin erhoben wurden, den BAföG-Freibetrag auf 8 000 bis 10 000 Euro heraufzusetzen?

11

Was wären die ungefähren finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, wenn diese Forderung erfüllt würde?

12

War nach Ansicht der Bundesregierung die Kontrolle der Vermögensangaben bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausreichend, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung den Einwand, dass der Zusatz „nach eigener Prüfung durch den Antragsteller“ auf den alten BAföG-Formularen sich missbrauchsfördernd ausgewirkt haben könnte, und welche Initiativen hat die Bundesregierung unternommen, um diesen Zusatz möglichst frühzeitig zu streichen?

14

Welche Initiativen hat die Bundesregierung unternommen, um möglichst frühzeitig bei den Betroffenen ein Unrechtsbewusstsein bzgl. des missbräuchlichen Bezugs von BAföG-Leistungen zu erzeugen, bzw. warum sind entsprechende Maßnahmen unterblieben?

15

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um künftig bereits bei der Antragsstellung für Leistungen nach dem BAföG sicherzustellen, dass eine ausreichende Kontrolle der Vermögensangaben erfolgt und ein missbräuchlicher Leistungsbezug ausgeschlossen werden kann?

16

Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu veranlasst, nicht schon im Juli 2001, nachdem eine Überprüfung der Vermögensangaben durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und den obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung möglich geworden war, mit einer konsequenten Überprüfung zu beginnen, und wie viele Fälle von BAföG-Missbrauch sind seit Juli 2001 hinzugekommen?

17

Welche Initiativen hat die Bundesregierung im Zeitraum vor der Rüge durch den Bundesrechnungshof unternommen, um den missbräuchlichen Bezug von BAföG-Leistungen zu bekämpfen, und wie viele diesbezügliche Verfahren wurden vor dem Zeitpunkt der Rüge durch den Bundesrechnungshof eingeleitet?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung den Einwand, dass es sich bei der Abschaffung der Inkrafttretensvorschrift nach § 52 Abs. 53 EStG um eine rückwirkende Maßnahme handelt, und ergeben sich daraus nach Ansicht der Bundesregierung Konsequenzen für laufende Strafverfahren, z. B. im Hinblick auf ein eventuelles Verwertungsverbot?

Berlin, den 1. Juni 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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