Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, Dr. Heinrich L. Kolb, Detlef Parr, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf Bitten der FDP- Bundestagsfraktion am 3. Juli 2007 einen Sachstandsbericht über die Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgelegt, der am 4. Juli 2007 im Gesundheitsausschuss diskutiert worden ist. Eine Novellierung der seit 1988 nicht mehr angepassten GOZ im Hinblick auf die in der Zwischenzeit stattgefundenen Veränderungen im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung ist von allen Seiten begrüßt worden, nicht jedoch die dort ebenfalls klar zum Ausdruck kommende Zielsetzung, den Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA) und die GOZ einander anzugleichen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der GOZ-Novelle war allerdings nicht möglich, weil in dem Sachstandsbericht Angaben zum Finanzvolumen sowie Informationen zum Verfahren über die Festsetzung und die Fortschreibung fehlten. Auch der ergänzende Sachstandsbericht des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. August 2007 enthält nicht alle Informationen, die notwendig sind, um die GOZ-Novelle fachgerecht beurteilen zu können. Um die quantitativen Auswirkungen einschätzen zu können, ist insbesondere eine klare Definition der zugrunde gelegten Begriffe unerlässlich. Um Transparenz zu schaffen, ist eine Darlegung und Erklärung des Transcodierungsverfahrens und eine Konkretisierung der Datenquellen erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche genaue Definition liegt der nach Aussage des BMG für die Novellierung der GOZ entscheidenden Ausgangsgröße des „privatzahnärztlichen Honorarvolumens“ zugrunde?
Auf welche Versichertenklientel entfällt diese Größe; auf Privat-Vollversicherte oder auch auf GKV-Versicherte, die Privatleistungen in Anspruch nehmen?
Wurde für den Fall, dass GKV-Versicherte einbezogen worden sind, für diesen Versichertenkreis das gesamte Honorarvolumen für alle Leistungen, die im Rahmen von Mehrkostenvereinbarungen nach der GOZ, GOÄ und der Analogiebildung abgerechnet wurden, einbezogen?
Welche genaue Definition liegt dem neben dem Begriff „privatzahnärztliches Honorarvolumen“ vom BMG verwendeten Begriff „Ausgaben für privatzahnärztliche Behandlungen“ zugrunde?
Ist bei dem Ausgabenanteil der privaten Haushalte von 41 Prozent an den „Ausgaben für privatzahnärztliche Behandlung“, von dem das BMG ausgeht, das Volumen der z. B. wegen des Bestrebens, die Beitragsrückerstattung zu bewahren, nicht zur Erstattung eingereichten Rechnungen mit erfasst?
Welche konkreten Quellen und Daten und welche Annahmen wurden in die Wertermittlung des „privatzahnärztlichen Honorarvolumens“ einbezogen, dem sich das BMG nach eigenen Angaben durch Auswertung von Daten und Schätzungen genähert hat?
Wie wurde die Steigerungsrate des privatzahnärztlichen Honorarvolumens im Zeitraum von 2000 bis 2004 von 4,6 auf 5,9 Mrd. Euro ermittelt?
Welche Quellen belegen die Aussage?
Welche konkreten Quellen und Daten und welche Annahmen wurden in die Unterfütterung der Aussage des BMG einbezogen, dass vom privatzahnärztlichen Honorarvolumen im Jahr 2004 die privaten Haushalte 41 Prozent, die PKV-Unternehmen 39 Prozent, die Beihilfekostenträger 16 Prozent und die Krankenversorgung der Post- und Bundesbahnbeamten 4 Prozent getragen hätten?
Inwieweit ist das Jahr 2004, mit dem die Datenauswertung endet, als Basisjahr für die Ermittlung der in Frage stehenden privatzahnärztlichen Honorarvolumina und der Auswirkungen der neuen GOZ geeignet?
Welche Erkenntnisse hat das BMG über die betriebswirtschaftlich erforderlichen kostendeckenden Sollumsätze der zahnärztlichen Praxen, die im Hinblick auf den nach § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgesehenen Interessenausgleich bei der Gebührenordnung zwischen den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten und die daraus resultierenden Fragen der Rentabilität zahnärztlicher Praxen für eine Novellierung der GOZ von Relevanz sind?